20.12.23, 17:05
(20.12.23, 16:18)WBC schrieb: Nein.
Eine solche Offerte ist lediglich lt. BGB die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, welches der Anbieter lt. Paragraf 147 BGB (Annahme) annehmen kann, wenn der Kaufwillige das "Angebot" zum Kauf (Paragraf 145 BGB) durch schlüssiges Verhalten gemacht hat.
Den Begriff "zugesicherte Eigenschaft" eines Produktes gibt es seit Jahren im Kaufrecht nicht mehr.
Vereinbarungen dazu sind freiwillig und gelten nur als zugesichert, wenn der Anbieter zusichert, für das "tatsächliche" Vorhandensein der Eigenschaft rechtlich einzustehen.
Das wird bei einer solchen Verarsche jedoch niemand tun...
Somit wirst Du mit "Betrug" m.M.n. nicht weiterkommen...da werden im Kleingedruckten soviele Ausschlussgründe stehen, dass Dir schwindelig wird.
Ausserdem sind die hier zugesicherten Eigenschaften nicht eindeutig bestimmbar - wie willst Du also argumentieren ???
Ist nicht mein Fachgebiet, klingt aber plausibel, leider
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Gruss Jürgen
Ein Tag ohne Musik ist wie Currywurst ohne Pommes. Kann man essen, macht aber keinen Spaß.
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