29.01.26, 22:07
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.01.26, 22:07 von Spitzenwitz.)
(29.01.26, 21:52)WBC schrieb: Micha, kurz mal nebenbei: den Begriff "Wandlung" gibt es in der deutschen Rechtsprechung nicht mehr.
Das nennt sich heute "Rücktritt vom Kaufvertrag" und bedingt idR mindestens 2 Reparaturversuche.
Das ist mir bewusst, wobei "Wandlung" und "Rücktritt vom Kaufvertrag" sich ja nicht unterscheiden.
Hier kommt beides ohnehin nicht zum Tragen, da ein Onlinegeschäft innerhalb der 14-tägigen Rückgabefrist vorliegt, für die keine Gründe genannt werden müssen.
Gruß
Michael
Michael


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